Mit Jahresbeginn 2026 ist das neue Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) in Kraft getreten und verändert die Spielregeln für Mietzinsanpassungen in ganz Österreich. Ziel ist es, eine einheitliche und faire Regelung zur Indexanpassung bei Wohnungsmieten zu schaffen, sowohl im Voll- als auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) und sogar im freien Mietbereich.
Künftig dürfen alle Mietzinse nur noch einmal pro Jahr, jeweils zum 1. April, angepasst werden. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche Verbraucherpreisindex (VPI 2020) des Vorjahres. Neu ist auch die Deckelung bei hoher Inflation: Übersteigt der Indexwert 3 %, darf nur die Hälfte des darüberliegenden Anteils aufgeschlagen werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die stark gestiegene Inflation der vergangenen Jahre.
Für Altverträge im Vollanwendungsbereich des MRG gilt zusätzlich: 2026 darf die Miete maximal um 1 %, 2027 um maximal 2 % erhöht werden, selbst wenn der Index mehr zulassen würde. Das schützt vor übermäßigen Belastungen für Mieter:innen.
Wichtig: Selbst wenn ältere Mietverträge eine andere Anpassungsklausel enthalten, darf 2026 keine Erhöhung vor dem 1. April erfolgen. Auch für neue Verträge empfiehlt es sich, die Wertsicherung klar und rechtssicher zu formulieren, am besten direkt mit Verweis auf das neue Gesetz.
Wer zu viel Miete gezahlt hat, kann diese künftig nur mehr bis zu fünf Jahre rückwirkend zurückfordern, das bringt Vermieter:innen zusätzliche Sicherheit.
Eine detaillierte Übersicht mit konkreten Formulierungsbeispielen und Tipps zur Mietvertragspraxis finden Sie in unserem vollständigen Blogbeitrag.